Betreuungsrecht

Können Sie auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit Ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr erledigen und haben Sie keine Vorsorgevollmacht, besteht die rechtliche Möglichkeit, dass Sie unter Betreuung gestellt werden.

Meistens wird durch nahe Angehörige, Ihren Arzt oder sonstige Dritte beim Betreuungsgericht die Einleitung eines Betreuungsverfahrens angeregt. Das Betreuungsgericht, das Amtsgericht an Ihrem Wohnort, eröffnet dann ein Verfahren und beauftragt den medizinischen Dienst mit der Erstellung eines Gutachtens zu Ihrem Gesundheitszustand.

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Bestätigt das Gutachten eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung, ordnet das Gericht eine Betreuung an. Dabei ordnet das Gericht die Betreuung nur an für Bereiche, die es für erforderlich hält, um dem Selbstbestimmungsrecht des Betreuten nachzukommen. Die Anordnung der Betreuung ist dennoch subsidiär. Besteht ein geeigneteres anderes Mittel, wie beispielsweise die Vorsorgevollmacht, wird schon die Anordnung einer Betreuung vermieden.

Die Anordnung der Betreuung durch das Gericht kann den vermögensrechtlichen Bereich umfassen, aber auch den persönlichen Bereich, also das Aufenthalts- und Umgangsrecht, die medizinische Sorge und das Postrecht. Der Umfang der Anordnung hängt ab vom Bild, welches der Richter sich vom Betreuten auf Grund seines persönlichen Eindrucks und dem Gutachten gemacht hat.

Betreuer müssen im Grundsatz so entscheiden, wie der Betreute selbst entschieden hätte. Gegen den Willen des nicht zur freien Willensbestimmung fähigen Betreuten darf im Grundsatz nur gehandelt werden, wenn auf Grund einer erheblichen Gefahr diese nicht anders abgewendet werden kann. Das Handeln des Betreuers ist nicht statthaft, wenn der Betreute mit seinem mutmaßlichen Willen nicht zustimmt.

Der Betreute kann gegen die Anordnung der Betreuung oder der Bestellung des Betreuers Beschwerde einlegen. Auch die nahen Angehörigen des zu Betreuenden sind beschwerdefähig.

Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, muss die Betreuung aufgehoben werden. Das Gericht ist verpflichtet, die Anordnung der Betreuung alle 7 Jahre zu überprüfen.

Meine Kanzlei vertritt Sie, wenn eine Betreuung angeordnet oder aufgehoben werden soll, wenn gegen den Betreuer vorgegangen werden soll, weil er fahrlässig oder vorsätzlich Schaden angerichtet hat, oder der Betreuer außergerichtlich und vor dem Betreuungsgericht kontrolliert werden soll.

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