Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Erben auf Grund einer gesetzlichen oder testamentarischer Erbfolge in die Rechte und Pflichten des Erblassers als Rechtsnachfolger eintreten.

Sie hat den Zweck, sich selbst aufzulösen, sofern dies der Erblasser nicht auf Dauer untersagt hat. Bis zur Erreichung des Ziels der Auflösung, muss sie sich selbst verwalten.

Die Miterben verwalten den Nachlass grundsätzlich gemeinschaftlich (Gesamthandgemeinschaft), wobei  jeder Miterbe entsprechend seinem Erbteil stimmberechtigt ist (Mehrheitsprinzip). Sollen jedoch Verfügungen über Nachlassgegenstände getroffen werden, bedarf es in der Regel der Einstimmigkeit der Erben. Nur wenn eine Gefahr für einen Nachlassgegenstand droht, der ein unverzügliches Handeln erforderlich macht, kann ein Miterbe allein die Erbengemeinschaft bei seiner Entscheidung vertreten (z.B. Wasserrohrbuch im Haus).

Die Aufhebung der Erbengemeinschaft kann von jedem Miterben jederzeit gefordert werden. Die freiwillige Teilung der Erbengemeinschaft erfolgt durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung, durch eine Erbteilsübertragung oder durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (sog. Abschichtung). Können sich die Erben nicht auf eine Auseinandersetzung einigen, bleibt nur die zwangsweise Teilung der Erbengemeinschaft, die voraussetzt, dass alle Nachlassgegenstände teilbar sind. Da Mobilien und Immobilien grundsätzlich nicht teilbar sind, müssen sie der Teilungsversteigerung, also einer öffentlichen Versteigerung, zugeführt werden. Der dann erlangte Erlös in Geld ist teilbar.

Erbengemeinschaften sind geborene Streitgemeinschaften. Auf Grund der unterschiedlichen Meinungen der Erben bei der Verwaltung und der Auseinandersetzung kann sich schnell Streit entzünden. Häufig werden die Feindseligkeiten angefeuert von langjährigen versteckten Beziehungsproblemen der Erben untereinander, die innerhalb der Erbengemeinschaft sich dann voll entfalten.

Die Schwierigkeiten, die Erbengemeinschaften haben können, soll schon bei der Testierung deutlich gemacht werden. Meine Kanzlei rät dazu, nur einen Erben einzusetzen und im Übrigen Vermächtnisse auszuloben, Teilungsanordnungen zu bestimmen oder Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Meine Kanzlei ist in Fragen, die mit der Verwaltung und Auseinandersetzung von Erbengemeinschaft in Zusammenhang stehen, spezialisiert und weist eine langjährige Erfahrung aus.

Grundsätzlich wird versucht, Gleichungen für eine Einigung zu finden, bevor in langjährige Auseinandersetzungen vor Gericht eingestiegen wird.

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