Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge – und die entspricht selten den eigenen Wünschen. Sie kann etwa dazu führen, dass Ihr Ehepartner den Nachlass mit den Kindern oder sogar mit den Schwiegereltern teilen muss. Ein Testament schafft Klarheit, sichert den Partner ab und beugt Streit vor. Besonders bei Immobilien, Unternehmen, Patchwork-Familien oder Auslandsbezug ist eine Regelung dringend zu empfehlen.
Wichtige und häufige Fragen rund ums Erben & Vererben
Beide Formen sind wirksam. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein; es ist kostenlos und diskret, aber anfällig für Formfehler und unklare Formulierungen. Ein notarielles Testament ist rechtssicher, wird amtlich verwahrt und ersetzt später oft den kostenpflichtigen Erbschein. Bei größerem oder komplexem Vermögen ist die notarielle Form meist die sicherere Wahl.
Der Pflichtteil sichert den engsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, selbst wenn sie enterbt wurden. Anspruch haben die Abkömmlinge (Kinder, gegebenenfalls Enkel), der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern. Geschwister haben keinen Pflichtteil. Der Anspruch richtet sich auf eine Geldzahlung, nicht auf einzelne Gegenstände.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer gesetzlich zum Beispiel ein Viertel geerbt hätte, erhält als Pflichtteil ein Achtel – ausgezahlt in Geld. Maßgeblich ist der Wert des gesamten Nachlasses zum Todeszeitpunkt; frühere Schenkungen können den Anspruch über die Pflichtteilsergänzung erhöhen. Eine saubere Nachlassbewertung ist deshalb entscheidend.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem der Berechtigte von Erbfall und Enterbung erfährt. Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch. Für die Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen gelten zusätzliche Regeln. Lassen Sie Ihre Fristen frühzeitig prüfen.
Sie können jeden per Testament von der Erbfolge ausschließen. Der Pflichtteil naher Angehöriger bleibt davon aber grundsätzlich bestehen – eine vollständige Enterbung ohne jede Beteiligung ist nur in seltenen, gesetzlich eng geregelten Ausnahmefällen (Pflichtteilsentziehung) möglich. Oft sind Gestaltungen wie ein Pflichtteilsverzicht oder lebzeitige Lösungen der bessere Weg.
Ideal ist eine einvernehmliche Auseinandersetzung per Vertrag – schnell und kostengünstig. Gelingt keine Einigung, helfen Mediation, die Erbteilungsklage oder als letztes Mittel die Teilungsversteigerung einer Immobilie. Auch der Verkauf des eigenen Erbteils ist möglich. Als Fachanwalt und Mediator suche ich zuerst die tragfähige Einigung und gehe erst vor Gericht, wenn es nötig ist.
Das kann sinnvoll sein: Steuerliche Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen, die Übergabe wird begleitet, und später sinkt der Pflichtteil. Der Nachteil: Das Vermögen ist weg – Sie sollten sich über Nießbrauch oder Wohnrecht absichern und Rückforderungsrechte vereinbaren. Auch sozialrechtliche Folgen, etwa bei späterer Pflegebedürftigkeit, sind zu bedenken. Eine geplante Übertragung schlägt die spontane fast immer.
Derzeit gelten: Ehe- und eingetragene Partner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro je Elternteil, Enkel in der Regel 200.000 Euro, Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 Euro, übrige Personen 20.000 Euro. Diese Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung – ein starker Hebel für die lebzeitige Gestaltung. Zusätzlich gibt es Vergünstigungen für das Familienheim und für Betriebsvermögen. (Stand 2026, § 16 ErbStG.)
Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer im Ernstfall für Sie handeln darf – etwa bei Finanzen, Behörden und Gesundheit. Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Die Betreuungsverfügung benennt, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, falls doch eine Betreuung nötig wird. Am besten greifen die drei Dokumente ineinander.
Nein – das ist ein verbreiteter Irrtum. Ehe- und eingetragene Partner dürfen sich nicht ohne Weiteres in allen Angelegenheiten vertreten. Das seit 2023 geltende Notvertretungsrecht gilt nur für Gesundheitsfragen und ist auf sechs Monate begrenzt. Ohne Vorsorgevollmacht muss sonst das Betreuungsgericht einschreiten – genau das erspart Ihnen eine Vollmacht.
Wer erbt, erbt auch die Schulden. Sie können die Erbschaft ausschlagen – in der Regel innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis (sechs Monate bei Auslandsbezug), durch Erklärung beim Nachlassgericht. Bei unklarer Schuldenlage ist die Ausschlagung aber nicht immer die beste Wahl: Oft lässt sich die Haftung auf den Nachlass beschränken, ohne ein womöglich werthaltiges Erbe zu verschenken. Wegen der kurzen Frist sollten Sie das schnell prüfen lassen.
Der Erbschein weist Ihre Stellung als Erbe nach – etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt. Er wird beim Nachlassgericht beantragt und ist kostenpflichtig (nach Nachlasswert). Ein notarielles Testament ersetzt den Erbschein häufig. Ob Sie einen Erbschein benötigen, hängt vom Einzelfall ab – das kläre ich vorab mit Ihnen.
Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt in der Regel das Recht des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte – unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Per Testament kann man aber das Recht seines Heimatstaates wählen. Für die grenzüberschreitende Abwicklung gibt es das Europäische Nachlasszeugnis. Bei Immobilien oder Erben im Ausland lohnt sich frühzeitige Beratung.
Zunächst sehe ich mir Ihre Angelegenheit an, um einzuschätzen, ob und wie ich helfen kann; eine Vergütung fällt erst an, wenn Sie Vollmacht erteilen oder wir eine Vergütungsvereinbarung schließen. In der Regel vereinbaren wir einen Stundensatz; ohne Vereinbarung gilt das RVG nach dem Gegenstandswert. Die Beratung ist bei Ihnen zu Hause, telefonisch oder per E-Mail möglich – gerade wenn der Weg beschwerlich ist, komme ich zu Ihnen.